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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsbereich von FLORIS
Stand: Jan. 2022

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der FLORIS GmbH (im Folgenden: FLORIS), Boschweg 7, 12057 Berlin, gegenüber ihren Kunden (im Folgenden: Kunde).

§ 2 Ausschließlichkeitsklausel
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen - also auch für spätere Geschäfte - gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma FLORIS Catering GmbH. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn FLORIS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 3 Auftragserteilung
Alle Angebote von FLORIS Catering GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag (Vertragsschluss) muss vom Kunden (Auftraggeber) in Textform bestätigt werden und gilt erst dann für beide Parteien als verbindlich.

Alle Bestandteile unserer Angebote verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Änderung des Rechnungsadressaten
FLORIS Catering GmbH weist darauf hin, dass für etwaige vom Kunden gewünschte Änderungen des Rechnungsadressaten nach Vertragsabschluss eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR erhoben wird.

Darüber hinaus bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (Schuldner) identisch.

Des Weiteren werden Verzugszinsen in zulässiger Höhe erhoben.

§ 5 Teilnehmerzahl
Die Teilnehmerzahl ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Bis spätestens 10 Kalendertage vor der Veranstaltung kann der Auftraggeber die Teilnehmerzahl verändern, die Anpassung kann maximal um 5% von der Auftragsbestätigung abweichen ohne Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung. Die Information über die Veränderung muss zur Gültigkeit in Textform an FLORIS erfolgen.

FLORIS Catering GmbH behalt sich vor, entsprechende Preisanpassungen bei veränderter Teilnehmeranzahl vorzunehmen.
Kommen am Veranstaltungstag weniger Teilnehmer als gemeldet, wird die zuletzt bestätigte Teilnehmerzahl trotzdem abgerechnet.
Kommen mehr Teilnehmer als zuletzt bestätigt wird die tatsächliche Teilnehmerzahl abgerechnet.

§ 6 Rücktritt/Stornierung durch den Auftraggeber/Kunden
FLORIS Catering ist sich des großen Vertrauens seiner Auftraggeber in die Qualität und Zuverlässigkeit seiner Leistungen bewusst und möchte deshalb stets das bestmögliche Ergebnis für seine Auftraggeber/Kunden erzielen und bezieht diese Absicht deshalb auch in den Vertrag mit ein.

Um diesem hohen Anforderungen zu genügen und zum Zeitpunkt der Veranstaltung/Leistungsabgabe die vereinbarte Leistung in dieser Qualität bereitstellen zu können, werden spätestens unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits umfangreiche individuell für den Kunden angepasste Arbeiten durch FLORIS Catering erbracht, die wesentliche Bestandteile der vereinbarten Leistungen darstellen, z.B. Auswahl und Besichtigungen des Veranstaltungsortes, Terminabsprachen, Buchungen und Bestellungen, Anmietungen von Drittleistungen etc.

Aus diesem Grund ist nach Vertragsschluss grundsätzlich kein kostenfreier Rücktritt/Stornierung mehr möglich.

Bis einschließlich 45 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag besteht deshalb die Verpflichtung des Auftraggebers 50 % der vereinbarten Vergütung,
bis einschließlich 44 - 11 Kalendertage 70 % der vereinbarten Vergütung und
einschließlich 10 bis 3 Kalendertage 90 % der vereinbarten Vergütung und
danach die volle vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Dem Vertragspartner wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, einzuwenden, dass FLORIS Catering ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die o.g. Pauschale.

Die Geltendmachung eines über die pauschale hinausgehenden Schadensersatzanspruches behalt sich FLORIS Catering ausdrücklich vor. Die Rücktrittserklärung/Stornierung des Auftraggebers bedarf der Textform.

Die Abgabe der Rücktrittserklärung/Stornierung per elektronischer Post (E-Mail, WhatsApp etc.) ist zur Sicherheit beider Parteien nicht ausreichend und deshalb ausgeschlossen. Sie hat deshalb durch Briefpost zu erfolgen, soweit FLORIS nicht in Textform den Rücktritt oder die Stornierung bestätigt.

§ 7 Kündigung durch FLORIS
FLORIS kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden FLORIS nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn
1.     eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für FLORIS zumutbar ist. In jedem Fall sind FLORIS zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
2.    sich die zuständigen Behörden und Polizei anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist; oder
3.    die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen;
4.    fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass FLORIS dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert). Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist FLORIS eine Lieferung noch möglich, kann sie die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen;
5.    der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an FLORIS übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum von FLORIS nicht zumutbar ist;
6.    sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von FLORIS nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können;
7.    der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit von FLORIS eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen;
8.    anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von FLORIS präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
9.    der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte;
10.    der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt;
11.    der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von FLORIS gefährdet sein kann;

§ 8 Zahlungsbedingungen
1.    Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern. Alle Preise sind Euro-Preise. Etwaige Kosten der Überweisung/Zahlung trägt der Kunde.
2.    Unsere Lieferungen und Leistungen sind sofort ohne jeden Abzug bei Lieferung in bar - falls so vereinbart - oder ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sofort auch alle übrigen (Rest-)Forderungen von FLORIS gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zur Zahlung fällig.
3.    Bei einem verbindlichen Auftrag (Auftragsbestätigung), ist eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 50 % der sich aus dem Auftrag ergebenden Summe vom Auftraggeber zu zahlen.
4.    Für eine Lieferung, deren Umsatz voll kalkulierbar ist, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 100 % der sich aus dem Auftrag ergebenden Summe zu zahlen.
5.    Die Vorauszahlung ist mit der Auftragsbestätigung sofort fällig und zu zahlen, darüber erhalten Sie eine Rechnung. FLORIS kann mit Ausnahme von Fällen der „Unzeit“, weitere Vorauszahlungen/Vorkasse verlangen.
6.    Bei nicht fristgemäßer Begleichung der Vorauszahlung behalt sich FLORIS Catering nach erfolgter Erinnerung vor, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Bis dahin durch Floris erbrachte Leistungen werden entsprechend § 6 dieser AGB in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.
7.    Die Schlussrechnung bzw. der offene Saldo der Schlussrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. FLORIS Catering kann auch nach vorheriger Absprache und Niederlegung in Textform im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
8.    Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Veranstaltung bzw. das Nutzungsvorhaben aus Gründen, die FLORIS nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse, aus Gründen einer Pandemie oder Ähnlichem erfolgt, sofern die FLORIS diese Gründe nicht zu vertreten hat. § 6 dieser AGB findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Haftungsbegrenzung
1.    Für Verlust oder Beschädigung vom Kunden und/oder seiner Gäste eingebrachter Gegenstände wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von FLORIS oder ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

2.    Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, beschränkt sich die Haftung von FLORIS bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Leistung und Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FLORIS.

3.    Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, sind Schadenersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

4.    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FLORIS für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von FLORIS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

5.    Die Haftungsbeschränkungen und- Ausschlüsse gemäß Ziffer § 9 Nr. 1 - 5 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von FLORIS entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

6.    Soweit die Haftung von FLORIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Miete/Leihe von Equipment
Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt im Eigentum von FLORIS. Die Überlassung erfolgt ausschließlich an den Kunden (Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen) und nur mietweise. Der Kunde sorgt für eine angemessene Lagerung des Equipments in einem geschützten Umfeld (Wetter, Zugriff durch Unbefugte).

Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden.

Vorbehaltlich der Vereinbarung einer Rückgabepflicht durch den Kunden am Sitz von FLORIS oder einem anderen Ort, holt FLORIS das Equipment innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, beim Kunden wieder ab.

Ermöglicht der Kunde FLORIS innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt sie trotz Vereinbarung einer Rückgabepflicht am Sitz von FLORIS oder einem anderem Ort nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen.

Der Kunde hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der im Verkehr üblich gebotenen Sorgfalt zu behandeln.

Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Kunde FLORIS den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Kaufpreis, den FLORIS für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der Wiederbeschaffungswert.

Nach der Rückgabe des Equipments behalt sich FLORIS eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz von FLORIS gelangt ist.

Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten.

Der Kunde haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solchen Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.

Die Miet-Gegenstände werden dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mangel unverzüglich FLORIS anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies ihm zumutbar ist.

§ 11 Locationvermittlung
Beinhaltet der Vertrag eine mietweise Überlassung von Räumlichkeiten, gelten zudem die Geschäftsbedingungen der Location. Der Vertrag über die Location, sowie die Rechnungsstellung und der Zahlungsausgleich erfolgt im direkten Kontakt zwischen Kunde und Location. FLORIS kann auch nach vorheriger Absprache und deren schriftliche Niederlegung im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

§ 12 Höhere Gewalt, Witterungs- und Fremdeinflüsse, Epidemie/Pandemie etc.
Bei Witterungs- und Fremdeinflüsse, Beschränkungen/behördlichen/gesetzlichen Anordnungen während einer Epidemie/Pandemie oder ähnlichem, die es objektiv unmöglich machen den Auftrag zum vereinbarten Termin auszuführen, haftet FLORIS nicht.
§ 8 Abs. 8 der AGB findet entsprechende Anwendung.

FLORIS wird sich im Rahmen des ihr wirtschaftlich zumutbaren auf Wunsch des Kunden in den genannten Fällen nach Wegfall des o.g. Grundes bemühen, die Veranstaltung mit dem Kunden zu einem alternativen Termin durchzuführen. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten sind allerdings dann vom Kunden zu erstatten.

Der Kunde wird in den o.g. Fällen nicht gemäß § 326 BGB von der Gegenleistung frei, sondern ist FLORIS zumindest zum angemessenen Ersatz der insoweit von FLORIS aufgewendeten Aufwendungen verpflichtet. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, die Aufwendungen seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die von FLORIS geltend gemachten.

§ 13 Verspätungen
FLORIS Catering GmbH kann für evtl. Verspätungen nicht verantwortlich gemacht werden, ausgenommen die Verspätungen sind auf das Verschulden von FLORIS zurückzuführen.

§ 14 Musik
Veranstaltungen mit Musik - ob Livemusik, ob Hintergrundmusik mit Tonträgerwiedergabe, ob Musikwiedergabe mit einem DJ sowie auch Sportübertragungen auf Großbildschirmen oder Leinwand - müssen bei der GEMA angemeldet werden. Dies obliegt dem Kunden. Sollte der Kunde dieser Anmeldepflicht nicht nachkommen, so ist FLORIS berechtigt, die Kontaktdaten des Kunden an die GEMA auf deren Anfrage weiterzuleiten. Gleiches gilt für die Abgaben zur Künstlersozialkasse. Auch diese obliegt dem Kunden.

§ 15 Urheberrechte von FLORIS
Für alle von FLORIS - auch auf Kundenwunsch - erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart. Auch dann, wenn einzelne Teile nicht Kraft Gesetz geschützt sein sollten.

§ 16 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von FLORIS.
Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (auch auf elektronischem Wege möglich) und der Bestätigung des Vertragspartners.
Nach Vertragsabschluss und vor der Veranstaltungsdurchführung sind auch mündliche abweichende Vereinbarungen zulässig, sofern diese in Textform per E-Mail bestätigt wurden.

Besondere allgemeine Geschäftsvereinbarungen zu zu Webshop-Lieferungen von FLORIS
Stand: Jan. 2022

1.) Altersbeschränkungen
Sofern eine Bestellung Waren umfasst, deren Verkauf Altersbeschränkungen unterliegt, stellt FLORIS durch den Einsatz eines zuverlässigen Verfahrens unter Einbeziehung einer persönlichen Identitäts- und Altersprüfung sicher, dass der Besteller das erforderliche Mindestalter erreicht hat. Der Zusteller übergibt die Ware erst nach erfolgter Altersprüfung und nur an den Besteller persönlich.

2.) Verpackung/ Entsorgung
Der Kunde wählt die Art der Verpackung und Präsentation der bestellten Waren aus, soweit sie nicht von FLORIS ausdrücklich als zwingend vorgegeben wird. Dafür fallen die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen zusätzlichen Gebühren an. Wählt der Kunde eine Einwegverpackung aus, verpflichtet er sich, die von FLORIS gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sachgerecht zu entsorgen. Wählt der Kunde Verpackungsmaterialien aus, die FLORIS wieder abholt, werden diese vom Kunden mietweise übernommen und müssen an FLORIS zurückgegeben werden.

3.) Materialien des Kunden
Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringung FLORIS Kundenmaterialien verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz von FLORIS Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Kundenmaterialien hat der Kunde binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist FLORIS berechtigt, die Kundenmaterialien auf Kosten des Kunden fachgerecht entsorgen zu lassen.

4.) Liefer- und Versandkosten
Für Lieferung oder Versand an eine Lieferanschrift, fallen die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen zusätzlichen Kosten an. Bei inhaltlichen Abänderungen und/oder Änderungen von Liefer- oder Rechnungsadressen bei bereits erteilten Aufträgen wird eine Gebühr von EUR 8,00 erhoben.

5.) Lieferhaftung/ Rücktritt
Sollte ein Vorlieferant FLORIS nicht oder nicht rechtzeitig beliefern, so wird FLORIS von der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, sofern sie daran kein Verschulden trifft. Falls FLORIS ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist FLORIS dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. FLORIS informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
Sollte der Käufer eine falsche oder unvollständige  Lieferanschrift angeben und aus diesem Grund eine Zustellung der Waren nicht möglich sein, so hat er FLORIS den hierdurch entstandenen Schaden, wozu insbesondere die Kosten der Rücksendung gehören, zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn infolge der Angabe einer falschen oder  unvollständigen Lieferanschrift die Zustellung der Waren erheblich erschwert wird. In diesem Fall hat der Käufer FLORIS den hierdurch entstandenen Schaden, wozu insbesondere die Kosten der Anschriftenermittlung oder einer weiteren Zustellung gehören können, zu ersetzen.


6.) Liefertermine, Lieferschwierigkeiten
Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
FLORIS schuldet einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Zusätzliche Versuche bzw. Wartezeiten sind vom Kunden angemessen zu vergüten.
Zusammengesetzte Bestellartikel (z.B. Foodboxen) sowie Weinjahrgangsänderungen / Produktabbildungen
Zusammengesetzte Artikel sind immer postversandfähig verpackt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch hin werden die Präsente bei persönlicher Abholung und bei der Versendung durch den hauseigenen Lieferservice offen dekoriert.
FLORIS behält sich vor, einzelne Produkte durch gleichartige Waren gleicher Menge zu ersetzen, sofern die ursprünglich vorgesehenen Waren nicht verfügbar sind. Bei Weinen sind Jahrgangsveränderungen möglich. Ferner kann es vorkommen, dass auf Produktabbildungen auch Dekorationsartikel gezeigt werden; diese sind nur als Dekoration zu sehen und gehören nicht zum Lieferumfang des bestellten Artikels.
Technische und gestalterische, für den Kunden zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen oder im Webshop von FLORIS, sowie Modell-, Inhalts-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Kunden entstehen bei zumutbaren und den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche.

7.) Gewichtsangaben
Gewichtsangaben sind Richtwerte aus den Rezepturen von FLORIS. Da FLORIS handwerklich mit frischen Lebensmitteln arbeitet, können Gewichtsangaben naturgemäß nach oben oder unten abweichen.

8.) Gefahrübergang und Mängel
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser den Besitz der gekauften Sachen erlangt hat der sich in Annahmeverzug befindet.
FLORIS wird bei leicht verderblichen Waren Beanstandungen nur dann schnell und unbürokratisch bearbeiten können, wenn der Käufer diese unverzüglich nach Feststellung der Mängel geltend macht, so dass FLORIS ihre Berechtigung überprüfen kann.
Bei Weinen stellen natürliche Ausscheidungen wie Kristalle, Weinstein oder Depot keine Abweichungen vom vertraglich vorgesehenen Leistungsumfang und damit keine Mängel dar. Jahrgangsänderungen, falsche Angaben zu Preisen oder Bildverwechslungen bleiben vorbehalten.
Der Kunde hat jede Lieferung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer bzw. bei der Lieferperson anzumelden. Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können von FLORIS nicht übernommen werden.
Der Kunde hat die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

9.) Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von FLORIS gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck bis zu deren Einlösung) Eigentum von FLORIS. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die FLORIS aus diesem Rechtsgeschäft gegen den Käufer zustehen, behält sich FLORIS das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

10.) Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen
Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern. Alle Preise sind Euro-Preise. Etwaige Kosten der Überweisung/Zahlung trägt der Kunde. Dem Kunden stehen bei Bestellungen über den Webshop nur die unter dem Menüpunkt „Bezahlen“ angezeigten Zahlungsmöglichkeiten offen, wobei sich FLORIS ausdrücklich vorbehält, eine vom Kunden im Vertragsangebot ausgewählte Zahlungsmethode abzulehnen. Mit Ausnahme des Zahlungsmodells auf Rechnung wird die Vergütung von FLORIS mit Vertragsschluss fällig, d.h. dass der Kunde zur Vorausleistung der Vergütung verpflichtet ist.
Bestellt der Kunde nicht über den Webshop, so gilt grundsätzlich die Zahlung als Vorkasse (Überweisung) als vereinbart, wobei die die Vergütung von FLORIS mit Vertragsschluss fällig wird, d.h. dass der Kunde zur Vorausleistung der Vergütung verpflichtet ist und ein Zahlungseingang bis zu drei Werktagen vor dem geplanten Liefertermin zu erfolgen hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsbereich von FLORIS
Stand:  Januar 2024

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der FLORIS GmbH (im Folgenden: FLORIS), Boschweg 7, 12057 Berlin, gegenüber ihren Kunden (im Folgenden: Kunde).


§ 2 Ausschließlichkeitsklausel

Für die gesamten Geschäftsbeziehungen - also auch für spätere Geschäfte - gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma FLORIS Catering GmbH. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn FLORIS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. 

§ 3 Auftragserteilung
Alle Angebote von FLORIS Catering GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag (Vertragsschluss) muss vom Kunden (Auftraggeber) in Textform bestätigt werden und gilt erst dann für beide Parteien als verbindlich.  



Alle Bestandteile unserer Angebote verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.



§ 4 Änderung des Rechnungsadressaten

FLORIS Catering GmbH weist darauf hin, dass für etwaige vom Kunden gewünschte Änderungen des Rechnungsadressaten nach Vertragsabschluss eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR erhoben wird.



Darüber hinaus bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (Schuldner) identisch.  



Des Weiteren werden Verzugszinsen in zulässiger Höhe erhoben.



§ 5 Teilnehmerzahl

Die Teilnehmerzahl ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Bis spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung kann der Auftraggeber die Teilnehmerzahl verändern. Die Anpassung kann maximal um 5% von der Auftragsbestätigung abweichen und hat keine Auswirkungen auf die vereinbarten Preise. Die Information über die Veränderung muss zur Gültigkeit in Textform an FLORIS erfolgen. 



Kommen am Veranstaltungstag weniger Teilnehmer als gemeldet, wird die zuletzt bestätigte Teilnehmerzahl trotzdem abgerechnet.  Kommen mehr Teilnehmer als zuletzt bestätigt, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl abgerechnet.



§ 6 Rücktritt/Stornierung durch den Auftraggeber/Kunden

FLORIS Catering ist sich des großen Vertrauens seiner Auftraggeber in die Qualität und Zuverlässigkeit seiner Leistungen bewusst und möchte deshalb stets das bestmögliche Ergebnis für seine Auftraggeber/Kunden erzielen und bezieht diese Absicht deshalb auch in den Vertrag mit ein.  



Um diesen hohen Anforderungen zu genügen und zum Zeitpunkt der Veranstaltung/Leistungsabgabe die vereinbarte Leistung in dieser Qualität bereitstellen zu können, werden spätestens unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits umfangreiche individuell für den Kunden angepasste Arbeiten durch FLORIS Catering erbracht, die wesentliche Bestandteile der vereinbarten Leistungen darstellen, z.B. Auswahl und Besichtigungen des Veranstaltungsortes, Terminabsprachen, Buchungen und Bestellungen, Anmietungen von Drittleistungen etc.  



Aus diesem Grund ist nach Vertragsschluss grundsätzlich kein/e kostenfreie(r) Rücktritt/Stornierung mehr möglich. 

 Bis einschließlich 45 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag besteht deshalb die Verpflichtung des Auftraggebers 50 % der vereinbarten Vergütung, bis einschließlich 44 - 11 Kalendertage 70 % der vereinbarten Vergütung und einschließlich 10 bis 3 Kalendertage 90 % der vereinbarten Vergütung und danach die volle vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Dem Vertragspartner wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, einzuwenden, dass FLORIS Catering ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die o.g. Pauschale.  


Die Geltendmachung eines über die pauschale hinausgehenden Schadensersatzanspruches behalt sich FLORIS Catering ausdrücklich vor. Die Rücktrittserklärung/Stornierung des Auftraggebers bedarf der Textform. 

 

Die Abgabe der Rücktrittserklärung/Stornierung per elektronischer Post (E-Mail, WhatsApp etc.) ist zur Sicherheit beider Parteien nicht ausreichend und deshalb ausgeschlossen. Sie hat deshalb durch Briefpost zu erfolgen, soweit FLORIS nicht in Textform den Rücktritt oder die Stornierung bestätigt.


§ 7 Kündigung durch FLORIS

FLORIS kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden FLORIS nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

1. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für FLORIS zumutbar ist. In jedem Fall sind FLORIS zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

2. sich die zuständigen Behörden und Polizei anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist; oder

3. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen;

4. fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass FLORIS dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert). Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist FLORIS eine Lieferung noch möglich, kann sie die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen;

5. der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an FLORIS übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum von FLORIS nicht zumutbar ist;

6. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von FLORIS nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können;

7. der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit von FLORIS eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen;

8. anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von FLORIS präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;

9. der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte;

10. der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt;

11. der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von FLORIS gefährdet sein kann;


§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern. Alle Preise sind Euro-Preise. Etwaige Kosten der Überweisung/Zahlung trägt der Kunde.

2. Unsere Lieferungen und Leistungen sind sofort ohne jeden Abzug bei Lieferung in bar - falls so vereinbart - oder ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sofort auch alle übrigen (Rest-)Forderungen von FLORIS

gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zur Zahlung fällig.  

3. Bei einem verbindlichen Auftrag (Auftragsbestätigung), ist eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 70 % der sich aus dem Auftrag ergebenden Summe vom Auftraggeber zu zahlen.

4. Für eine Lieferung, deren Umsatz voll kalkulierbar ist, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 100 % der sich aus dem Auftrag ergebenden Summe zu zahlen.  

5. Die Vorauszahlung ist mit der Auftragsbestätigung sofort fällig und zu zahlen, darüber erhalten Sie eine Rechnung. FLORIS kann mit Ausnahme von Fällen der „Unzeit“, weitere Vorauszahlungen/Vorkasse verlangen.  

6. Bei nicht fristgemäßer Begleichung der Vorauszahlung behalt sich FLORIS Catering nach erfolgter Erinnerung vor, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Bis dahin durch Floris erbrachte Leistungen werden entsprechend § 6 dieser AGB in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.

7. Die Schlussrechnung bzw. der offene Saldo der Schlussrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. FLORIS Catering kann auch nach vorheriger Absprache und Niederlegung in Textform im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

8. Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Veranstaltung bzw. das Nutzungsvorhaben aus Gründen, die FLORIS nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse, aus Gründen einer Pandemie oder Ähnlichem erfolgt, sofern die FLORIS diese Gründe nicht zu vertreten hat. § 6 dieser AGB findet entsprechende Anwendung.


§ 9 Haftungsbegrenzung

1. Für Verlust oder Beschädigung vom Kunden und/oder seiner Gäste eingebrachter Gegenstände wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von FLORIS oder ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.


2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, beschränkt sich die Haftung von FLORIS bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Leistung und Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FLORIS.


3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, sind Schadenersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FLORIS für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von FLORIS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

 

5. Die Haftungsbeschränkungen und- Ausschlüsse gemäß Ziffer § 9 Nr. 1 - 5 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von FLORIS entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 

6. Soweit die Haftung von FLORIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

§ 10 Miete/Leihe von Equipment
Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt im Eigentum von FLORIS. Die Überlassung erfolgt ausschließlich an den Kunden (Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen) und nur mietweise. Der Kunde sorgt für eine angemessene Lagerung des Equipments in einem geschützten Umfeld (Wetter,

Zugriff durch Unbefugte).

Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden.  


Vorbehaltlich der Vereinbarung einer Rückgabepflicht durch den Kunden am Sitz von FLORIS oder einem anderen Ort, holt FLORIS das Equipment innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, beim Kunden wieder ab.  


Ermöglicht der Kunde FLORIS innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt sie trotz Vereinbarung einer Rückgabepflicht am Sitz von FLORIS oder einem anderem Ort nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen.



Der Kunde hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der im Verkehr üblich gebotenen Sorgfalt zu behandeln.



Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Kunde FLORIS den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Kaufpreis, den FLORIS für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der Wiederbeschaffungswert.



Nach der Rückgabe des Equipments behalt sich FLORIS eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz von FLORIS gelangt ist.



Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. 

Der Kunde haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solchen Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.

Die Miet-Gegenstände werden dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mangel unverzüglich FLORIS anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies ihm zumutbar ist. 

§ 11 Locationvermittlung
Beinhaltet der Vertrag eine mietweise Überlassung von Räumlichkeiten, gelten zudem die Geschäftsbedingungen der Location. Der Vertrag über die Location, sowie die Rechnungsstellung und der Zahlungsausgleich erfolgt im direkten Kontakt zwischen Kunde und Location. FLORIS kann auch nach vorheriger Absprache und deren schriftliche Niederlegung im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.


§ 12 Höhere Gewalt, Witterungs- und Fremdeinflüsse, Epidemie/Pandemie etc.

Bei Witterungs- und Fremdeinflüsse, Beschränkungen/behördlichen/gesetzlichen Anordnungen während einer Epidemie/Pandemie oder ähnlichem, die es objektiv unmöglich machen den Auftrag zum vereinbarten Termin auszuführen, haftet FLORIS nicht.  § 8 Abs. 8 der AGB findet entsprechende Anwendung.


FLORIS wird sich im Rahmen des ihr wirtschaftlich zumutbaren auf Wunsch des Kunden in den genannten Fällen nach Wegfall des o.g. Grundes bemühen, die Veranstaltung mit dem Kunden zu einem alternativen Termin durchzuführen. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten sind allerdings dann vom Kunden zu erstatten.


Der Kunde wird in den o.g. Fällen nicht gemäß § 326 BGB von der Gegenleistung frei, sondern ist FLORIS zumindest zum angemessenen Ersatz der insoweit von FLORIS aufgewendeten Aufwendungen verpflichtet. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, die Aufwendungen seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die von FLORIS geltend gemachten.


§ 13 Verspätungen

FLORIS Catering GmbH kann für evtl. Verspätungen nicht verantwortlich gemacht werden, ausgenommen die Verspätungen sind auf das Verschulden von FLORIS zurückzuführen.


§ 14 Musik

Veranstaltungen mit Musik - ob Livemusik, ob Hintergrundmusik mit Tonträgerwiedergabe, ob Musikwiedergabe mit einem DJ sowie auch Sportübertragungen auf Großbildschirmen oder Leinwand - müssen bei der GEMA angemeldet werden. Dies obliegt dem Kunden. Sollte der Kunde dieser Anmeldepflicht nicht nachkommen, so ist FLORIS berechtigt, die Kontaktdaten des Kunden an die GEMA auf deren Anfrage weiterzuleiten. Gleiches gilt für die Abgaben zur Künstlersozialkasse. Auch diese obliegt dem Kunden.







§ 15 Urheberrechte von FLORIS
Für alle von FLORIS - auch auf Kundenwunsch - erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart. Auch dann, wenn einzelne Teile nicht Kraft Gesetz geschützt sein sollten. 

§ 16 Preisänderungen
Momentan können sich die Preise für Lebensmittel, Transport, Personal und Energie stark verändern. Wir müssen uns in diesen Bereichen Anpassungen von bis zu maximal 10% vorbehalten. Die Anpassungen weisen wir auf Nachfrage gerne nach. 

§ 17 Änderung des Leistungsumfangs nach Auftragsbestätigung
Änderungen im Leistungsumfang einer bestätigten Veranstaltung können für FLORIS Catering GmbH einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten. Wir weisen darauf hin, dass für etwaige vom Kunden gewünschte Änderungen im Leistungsumfang mindestens eine Bearbeitungsgebühr eines Halbtagessatzes des Salesmitarbeiters von 200,00 EUR

(Ganztagessatz 400,00 EUR) erhoben wird. 

§ 18 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von FLORIS.  Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.  Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (auch auf elektronischem Wege möglich) und der Bestätigung des Vertragspartners. Nach Vertragsabschluss und vor der Veranstaltungsdurchführung sind auch mündliche abweichende Vereinbarungen zulässig, sofern diese in Textform per E-Mail bestätigt wurden.



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